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Mindestlohn steigt ab 2023 – welche Branchen profitieren davon

Am 1. Oktober 2022 wurde der allgemein gültige gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Doch gelten für einige Branchen ab Januar 2023 neue Mindestlöhne nach Tarifvertrag. Welche Branchen und Berufe sind betroffen?

Gesetzlicher Mindestlohn und branchenspezifische Mindestlöhne
Seit dem Jahr 2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Dieser wird in regelmäßigen Abständen von einer Mindestlohnkommission bewertet und gegebenenfalls angepasst. Im Jahr 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn in drei Schritten erhöht. Der erste Anstieg fand im Januar 2022 statt. Des Weiteren gab es eine Mindestlohnerhöhung zum 1. Juli 2022 und in einem dritten Schritt wurde der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 von 10,45 auf 12 Euro angehoben. Diese Anhebung wurde erstmals per Kabinettssitzung und nicht von der Mindestlohnkommission festgesetzt. Die Mindestlohnkommission wird eine neue Erhöhung erst wieder für das Jahr 2024 festlegen.

Vom Mindestlohngesetz gibt es nur wenige Ausnahmen. Das heißt, nur wenigen Personengruppen muss von Seiten der Arbeitgeber nicht wenigstens der Mindestlohn gezahlt werden. Dazu gehören:
– Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
– Langzeitarbeitslose in der Wiedereingliederungsphase
– Auszubildende
– Praktikanten, deren Praktikum nicht länger als drei Monate dauert
– Praktikanten im Pflichtpraktikum
– Ehrenamtlich Beschäftigte
– Selbständige

Branchenspezifische Mindestlöhne höher als gesetzlicher Mindestlohn
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es jedoch noch branchenspezifische Mindestlöhne, die jedoch in der Regel höher ausfallen als der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn.

Branchenmindestlöhne werden von Tarifpartnern – also von Gewerkschaften und Arbeitgebern – ausgehandelt. Der im Rahmen der Verhandlungen entstehende Tarifvertrag muss anschließend von der Politik als verbindlich erklärt werden. Um dies zu erreichen, müssen beide Tarifparteien einen gemeinsamen Antrag stellen.

Danach gilt der ausgehandelte und als verbindlich erklärte Tarifvertrag für alle Beschäftigten in dieser Branche, selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Arbeitgeber einer Branche mit Branchenmindestlohn dürfen diesen auch nicht mit Verweis auf den niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn kürzen. Auch gelten beim Branchenmindestlohn nicht die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn – also zum Beispiel für minderjährige Beschäftigte ohne Berufsausbildung.

Natürlich kann aber auch in den Branchen mit Branchenmindestlohn mehr verdient werden als die im Tarifvertrag festgesetzte Lohnuntergrenze. Die Tarifverträge sehen hierfür abhängig von bestimmten Voraussetzungen wie der Qualifikation für eine Tätigkeit höhere Entgeltgruppen bzw. Lohngruppen vor.

So steigt der Branchenmindestlohn in einzelnen Bereichen
2023 gibt es eine Anhebung der Branchenmindestlöhne in folgenden Bereichen:
– Zum 1. Januar steigt der Mindestlohn in der beruflichen Weiterbildung auf 17,87 Euro pro Stunde für Pädagogische Mitarbeiter. Für Pädagogische Mitarbeiter mit Bachelorabschluss steigt er auf 18,41.

– Auch in der Pflegebranche wird der Mindestlohn angehoben. Dabei erfolgt die Erhöhung in zwei Schritten. Ab dem ersten Mai verdienen Pflegehilfskräfte 13,90 Euro und Pflegefachkräfte 17,65 Euro pro Stunde. Im Dezember gibt es eine weitere Anhebung auf 14,15 Euro für Pflegehilfskräfte und 18,25 für Pflegefachkräfte.

– Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf 13,40 Euro pro Stunde.

– Maler und Lackierer verdienen ab dem 1. April 2023 14,50 Euro als Gesellen und 12,50 Euro als Hilfskräfte.

– Gesellen im Dachdeckerhandwerk erhalten seit dem 1. Januar 2023 14,80 Euro und ungelernte Dachdecker 13,30 pro Stunde.

– In der Fleischindustrie gibt es eine Erhöhung im Dezember auf 12,30 Euro. Damit wird in dieser Branche erstmals die gesetzliche Mindestlohngrenze überschritten.
– Leih- und Zeitarbeiter erhalten ab April 2023 mindestens 13 Euro pro Stunde.

Auch die Mindestausbildungsvergütung steigt
Auszubildende fallen zwar nicht unter das Mindestlohngesetz, doch gibt es eine Mindestausbildungsvergütung. Diese ist ebenfalls gesetzlich festgelegt, gilt allerdings nicht für Berufe, die über das Landesrecht geregelt sind. Dazu gehören zum Beispiel Lehrer und Erzieher. Zum Januar 2023 wurde auch der Mindestlohn für Azubis angepasst und sieht fortan folgende Staffelungen vor:
– 620 Euro im 1. Jahr der Ausbildung
– 732 Euro im 1. Jahr der Ausbildung
– 837 Euro im 1. Jahr der Ausbildung
– 868 Euro im 1. Jahr der Ausbildung

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